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Finanzen: Beteiligungen


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 Dossier: Beteiligungsgesellschaften erwarten eine weitere Belebung des Private Equity-Geschäfts
 Dossier: Business Angels kritisieren Entwurf zum Gesetz für Kapitalbeteiligungen

Dossier: Business Angels kritisieren Entwurf zum Gesetz für Kapitalbeteiligungen


19.07.07
„Ohne Einbeziehung von Business Angels können Ziele nicht erreicht werden'

„Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)“
titelt der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums ein Regelungspaket, das endlich
auch in Deutschland helfen soll, privates Kapital in junge Unternehmen zu schleusen.
Die Finanzierung von Gründungen in der Spitzen- und Hochtechnologie in Deutschland
hat – insoweit besteht Einigkeit – noch Nachholbedarf.
Business Angels sind nach einer Studie des ZEW Mannheim vom Juni 2007
(ftp://ftp.zew.de/pub/zew-docs/gutachten/hightechgruendungen07.pdf) die wichtigsten
Finanziers in der Seed- und Start-Up-Phase. Der Gesetzentwurf beschränkt sich im Hinblick
auf sie auf eine Erhöhung des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG von durchschnittlich
906 Euro auf durchschnittlich 2.000 Euro (vgl. BrANDneues Nr. 1/2007 v. 18.05.2007
und BrANDneues Nr. 3/2007 v. 05.07.2007, www.business-angels.de). Dass dies kein
Anreiz ist, in hoch riskante junge Unternehmen zu investieren, ist offenkundig.
BAND hat jetzt dem Bundesfinanzministerium eine umfangreiche Stellungnahme zum
MoRaKG zugeleitet und eine der Bedeutung und dem Potential von Business Angels Beteiligungen
an jungen Unternehmen entsprechende Berücksichtigung gefordert.
In den Kernaussagen dazu heißt es unter Nr. 5 und 6:
„5. Der Referentenentwurf des MoRaKG mit der Freibetragsregelung zu § 17 Abs. 3 EStG
bringt keinerlei Anreiz, um das Beteiligungsgeschehen von Business Angels zu stärken.
Business Angels gehen immer Minderheitsbeteiligungen ein, um das Gründerteam
in möglichst hohem Maße am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Bei einer
Beteiligungsquote von durchschnittlich 10 % beträgt der faktische Freibetrag
2.000 Euro. Dieser Freibetrag wird im Beispielsfall außerdem ab einem Veräußerungsgewinn
von 3.610 Euro bereits wieder abgeschmolzen (§ 17 Abs. 3 Satz 2
EStG). Es kämen also nur minimale Veräußerungsgewinne in den „Genuss“ des
Freibetrags. Ein Business Angel, der durchschnittlich 50.000 Euro ohne laufende
Gewinnerwartung über einen Zeitraum von 5 Jahren investiert, hätte inklusive
Freibetrag eine geringere Rendite, als wenn er das Geld in einem Sparbuch anlegen
würde. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass er in der Regel nur
von einem Teil seiner Engagements überhaupt Gewinne erwarten kann.
2
Die vorgesehene Freibetragsregelung ist aus der Sicht von BAND im Hinblick auf
Business Angels sogar das falsche Signal, weil sie ungezielt alle möglichen anderen
Arten von Veräußerungsgewinne begünstigt, deren steuerliche Förderung
zweifelhaft sein kann. Die damit verbundenen Steuerausfälle sind weit überwiegend
nicht durch Business Angels veranlasst, werden ihnen aber durch den Gesetzentwurf
zugeordnet.
Wollte man bei dem gewählten Ansatz über § 17 Abs. 3 EStG bleiben (was von
BAND für systematisch wenig glücklich gehalten wird, sh. Nr. 6), müsste der Freibetrag
um etwa das Zwanzigfache erhöht werden. Man würde damit etwa das Niveau
von Frankreich erreichen. Die begünstigten Veräußerungsgewinne müssten
auf Beteiligungen an definierten Zielgesellschaften beschränkt werden, um windfall
profits zu vermeiden. Dabei könnte die Definition der Zielgesellschaft aus dem
geplanten Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) übernommen werden, eine
engere Fassung wäre für Business Angels aber durchaus akzeptabel.
6. Systematisch richtig wäre es, die Beteiligungsanreize – anstatt am Veräußerungsgewinn
– an der Beteiligung unmittelbar anzusetzen, denn diese soll gefördert werden.
Es geht nicht darum, den Erfolg zu honorieren, sondern zu animieren, den Erfolg zu
wollen. Auf welche Weise die volkswirtschaftliche Bedeutung von Business Angels Investitionen
steuerlich anerkannt werden sollte, zeigen Beispiele aus dem europäischen
Ausland. Wir schlagen daher vor, die Instrumente insbesondere auch an dem
sehr erfolgreichen britischen Beispiel auszurichten.
Entscheidend ist dabei, dass nur die Beteiligung an definierten Zielgesellschaften bei
gleichzeitiger Festlegung von Anlagebestimmungen steuerbegünstigt sein sollte. Dies
könnte durch eine entsprechende Anwendung der §§ 2 Abs. 3 und 9 Abs. 2 bis 4
WKBG geschehen. Zielgenauer wäre es jedoch, eine engere, auf die Frühphase bezogene
Definition der Zielgesellschaft unter gleichzeitiger Einführung einer Mindesthaltefrist
von 3 Jahren vorzusehen. Der BAND-Vorschlag hierzu lautet, als Zielunternehmen
Kapitalgesellschaften anzusehen, die nicht älter als 3 Jahre sind oder erst seit 3
Jahren am Markt operieren und bei denen die Geschäftsführer/Vorstände die Mehrheit
des Kapitals halten. Einer besonderen Technologiekomponente bei der Definition der
Zielgesellschaft bedarf es nicht, weil sich aus dem Geschäftsmodell von Business Angels
die Präferenz für Technologieunternehmen ohnehin ergibt.
Unter diesen Voraussetzungen werden folgende Instrumente vorgeschlagen:
Wiedereinführung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen (Wesentlichkeitsgrenze
von 25 % oder alternativ Minderheitsbeteiligung von bis zu 2 Mio. Euro).
Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns, wenn er innerhalb einer Frist von 3 Jahren
erneut in ein Zielunternehmen investiert wird (roll-over).
Steuerabzugsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Investition in Zielgesellschaften
(z.B. ähnlich wie in Großbritannien 20 % bis zu einem Investitionsbetrag von
500.000 Euro)
Abzugsmöglichkeit von Verlusten (z. B. in Höhe von 40 % wie in Großbritannien)
von Gewinnen aus anderen Einkunftsarten.
Außerdem muss das spezifisch deutsche Problem der Gewerblichkeit der Tätigkeit
von Business Angels, wenn diese in gewisser Regelmäßigkeit Beteiligungen erwerben
und wieder veräußern, beseitigt werden. Die Regelung bestraft ausgerechnet
die Serial Angels, deren große Erfahrung jungen Unternehmen eine besonders hohe
Erfolgsgarantie gibt. Bei Beteiligungen an Zielgesellschaften muss daher künftig
die Gewerblichkeit entfallen. Außerdem erfordert dies die Gleichbehandlung
von Business Angels mit Wagniskapitalgesellschaften.“
Hier der vollständige Text der Stellungnahme zum Download:
http://band.epilot.de/DWD/_111327/upload/media_5574.pdf
Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) hat das Ziel, die Business Angels Kultur
in Deutschland zu fördern und den informellen Beteiligungskapitalmarkt aufzubauen. BAND wird
getragen von Business Angels Netzwerken sowie öffentlichen und privaten Mitgliedern und Sponsoren.
Business Angels sind private Investoren, die mit Kapital und Know-how zum Erfolg von jungen,
wachstumsstarken Unternehmen beitragen. Den Vorstand von BAND bilden Dr. Ute Günther
und Dr. Roland Kirchhof.

Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND)
Semperstr. 51, 45138 Essen
Tel. 0201/8941560
Fax 0201/8941510
E-Mail band@business-angels.de
Web www.business-angels.de
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BrANDneues
Herausgeber:
Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND)
Dr. Ute Günther, Dr. Roland Kirchhof
Vorstand
Semperstr. 51, 45138 Essen
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