Gründung: nebenberuflich selbständig
|
Aktuelle Presseinfos
Experten bewerten Achtes Steuerberatungsänderungsgesetz
18.01.08
Zwei nahezu gleichlautende Gesetzentwürfe der Bundesregierung (16/7077) sowie des Bundesrats (16/7250) stehen am 16. Januar im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses.
18 Sachverständige, darunter auch der Deutsche Steuerberaterverband und der Bundesverband der Steuerberater, werden ihre Meinung zum Achten Steuerberatungsänderungsgesetz äußern. Es ist kein Geheimnis, dass die Steuerberaterschaft die derzeitigen Gesetzentwürfe im Großen und Ganzen gut heißt und darin einen „Sieg des Verbraucherschutzes“ sieht, während beispielsweise die Berufsvertreter der Bilanzbuchhalter den ihrer Meinung nach bevorstehenden „Rückschritt in den Protektionismus“ geißeln.
Die geplanten Änderungen des Achten Steuerberatungsgesetzes im Überblick:
Auch in Zukunft haben nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte das Recht zur Einrichtung der Buchführung und zur Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
§ 3a StBerG-E regelt die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen. Wer in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWG-Staat oder in der Schweiz beruflich niedergelassen ist und dort zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nach örtlichem Recht befugt ist, kann auch in Deutschland vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen leisten. Weitere Voraussetzung: Er übt im Ausland einen Beruf aus, der einem in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufen in Ausbildung und Befugnissen vergleichbar ist. Wer als Berater aus dem Ausland in Deutschland tätig ist, unterliegt denselben Berufsregeln wie inländische Steuerberater.
Der neue § 57 Abs. 2a StBerG regelt die Pflicht von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zur Fortbildung ganz explizit im Gesetz – allerdings ohne Sanktionen festzulegen.
Mittels einer Öffnungsklausel können die Bundesländer in Zukunft selbst entscheiden, ob sie die Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die jeweilige Steuerberaterkammer übertragen oder nicht. Die Staatlichkeit der Prüfung bleibt erhalten.
Es wird Syndikus-Steuerberater geben, die neben einer selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater auch nicht selbstständig bei jemandem tätig sein dürfen, der nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
Künftig wird eine Kooperation mit allen partnerschaftsfähigen Berufen im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes – also mit allen freien Berufen – zugelassen (§ 56 Abs. 5 StBerG-E). Allerdings darf diese Kooperation keine gemeinschaftlichen Aufträge annehmen, wenn der Kooperationspartner nicht selbst zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
Mit Lohnsteuerhilfevereinen können Steuerberater in Zukunft eine Bürogemeinschaft gründen (§ 56 Abs. 2 StBerG-E).
Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig auch bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich beraten (§ 3 Nr. 26a EStG-E).
Die Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung werden an die Umstellung auf Bachelor- und Masterabschlüsse angepasst.
Ein Steuerberater kann seine fällige Gebührenforderungen an Dritte, die weder Steuerberater noch Steuerbevollmächtigte noch Rechtsanwälte sind, abtreten oder sie einziehen lassen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG-E). Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Mandant zustimmt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt worden ist, er also einen Titel hat. Er braucht in keinem Fall mehr einen erfolglosen Vollstreckungsversuch.
Steuerberater müssen in Zukunft ihre Handakten statt sieben zehn Jahre aufbewahren (§ 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG-E).
Persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Steuerberaterkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Wenn es verlangt wird, müssen sie der Kammer Auskunft geben und ihre Handakten vorlegen.
Die GmbH & Co. KG wird als Rechtsform für Steuerberatungsgesellschaften zugelassen (§ 50 Abs. 1 Satz 3 StBerG-E).
Nach der Anhörung im Finanzausschuss wird die Abschlussberatung des Finanzausschusses am 23. Januar 2008 statt finden. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgt dann zwei Tage später. Die zweite Lesung des Bundestags-Gesetzentwurfs im Bundesrat ist für den 15. Februar 2008 geplant.