Donnerstag, 18. Oktober 2007
Wenn das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) in der jetzigen vom Bundeskabinett verabschiedeten Form ab 2008 in Kraft tritt, wird es nach Ansicht des Bundesverbandes Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) nur von wenigen Beteiligungsgesellschaften genutzt werden. "In seiner jetzigen Form wird das Gesetz leider keine Breitenwirkung erzielen können. Auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes werden nach uns vorliegenden Aussagen der Mitglieder höchstens 20 neue Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften gegründet. Auch die Anzahl der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBG) wird unverändert bei 30 stagnieren", so BVK-Vorstandsvorsitzender Rolf Christof Dienst am Donnerstag in Frankfurt a.M. bei der Vorstellung der BVK-Stellungnahme für die Anhörung im Bundestag am 22. Oktober 2007.
Alle anderen Gesellschaften werden weiterhin auf der Grundlage des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom Dezember 2003 agieren. Auch wird die "Auswanderungsbewegung" der Fonds zunehmen, die Deutschland den Rücken kehren. "Im Ausland (Luxemburg, Österreich, Schweiz, England) finden Private Equity-Fonds sehr viel bessere Rahmenbedingungen als in Deutschland, insbesondere die gesetzliche Fixierung der Steuertransparenz, die das wichtigste Kriterium ist, um große internationale Investoren für in Deutschland investierende Fonds anzuwerben", so Dienst. Ein Nebeneffekt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für den Großteil der Branche: Sie fallen in Deutschland unter keine Aufsicht.
Um überhaupt von den Private Equity-Gesellschaften genutzt zu werden, muss der Kabinettsentwurf des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes überarbeitet werden:
- Das Gesetz greift nur, wenn Private Equity-Gesellschaften in Zielgesellschaften investiert, die Kapitalgesellschaften sind. Viele kleine Unternehmen sind jedoch Personengesellschaften, die dann nicht mehr mit Kapital versorgt werden könnten. Das Gesetz verhindert auch, dass über zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften investiert wird. Die Rechtsformvoraussetzung muss deshalb überarbeitet werden.
- Die derzeitige Größenabgrenzung von 20 Millionen Euro Eigenkapital für Zielunternehmen sollte nur bei der Erstinvestition gelten, Nachfinanzierungen sollten darüber hinaus möglich sein.
- Die Begrenzung der Investitionen der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften auf Unternehmen mit Sitz innerhalb der EWR ist ebenfalls nicht einzusehen. Sie sollten zum Beispiel auch in der Schweiz, in Israel und den USA investieren dürfen.
- Aus volkswirtschaftlicher Sicht sollte allen Unternehmen, die als Zielgesellschaft im Sinne des WKBG definiert sind, die Beibehaltung von Verlusten und Verlustvorträgen möglich sein - unabhängig von der Art des Investors. Die Höhe des Verlusterhalts nach der Fassung des Gesetzentwurfes ist zudem unklar.
Der derzeitige Gesetzentwurf sieht zudem eine Aufteilung der Aufsicht zwischen der BaFin und den Wirtschaftsministerien der Länder vor. "Wenn die Bundesregierung die Branche beaufsichtigen will, dann auf Grundlage eines einheitlichen Gesetzes und einer einzigen Aufsichtsinstanz", so BVK-Vorstandsmitglied Prof. Dr. Wilhelm Haarmann. "Nur so können Erfahrungen genutzt, einheitlich angewandt und zusätzliche öffentliche Ausgaben vermieden werden." Wegen der bereits gemachten Erfahrungen im Rahmen des Unternehmensbeteiligungsgesetzes sind die jeweiligen Wirtschaftsministerien der Länder dafür bestens geeignet. Parallele Aufsichtsbürokratie durch BaFin und die Landeswirtschaftsministerien ist als ineffizient und zu teuer abzulehnen.
Die Hauptforderung des BVK ist aber nach wie vor die Schaffung stabiler, verlässlicher und vor allem international vergleichbarer Rahmenbedingungen durch ein Gesetz für die ganze Branche. "Die deutsche Private Equity-Branche verlangt keine Förderung, sondern eine Angleichung der rechtlichen Regelungen an die international üblichen Standards", so Dienst. Steuertransparente Fonds werden nicht selbst besteuert. Nur ihre Anleger werden so besteuert, als hätten sie selbst in die Zielgesellschaften investiert. Dies ist zum Beispiel bei Aktien- und anderen Investmentfonds selbstverständlich. Private Equity-Fonds sind international üblicherweise ebenfalls steuertransparent.
Die Steuertransparenz für alle deutschen Private Equity-Fonds und die weiteren Forderungen bezüglich des MoRaKG führen allenfalls zu marginalen Steuerausfällen. Die vom BMF bis heute regelmäßig genannte Höhe von 15 bis 20 Milliarden Euro entbehrt jeglicher Grundlage. "Das Bundesfinanzministerium weiß seit langem, dass diese Steuerausfälle definitiv nicht zutreffen. Somit bestehen keine wirtschaftlich plausiblen Gründe dafür, die steuerliche Transparenz und ein Private Equity-Gesetz für Deutschland nicht umzusetzen", ergänzt Rechtsexperte Haarmann. Deutsche Private Equity-Fonds agieren derzeit auf der Grundlage eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums von Dezember 2003 und sind damit bereits in der Regel steuertransparent. Allerdings führt das Schreiben in manchen Bereichen zu Unklarheiten. Im Übrigen reicht die Steuertransparenz durch ein Verwaltungsschreiben manchen potenziellen Fondsinvestoren als Sicherheit nicht aus.
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