09.06.06
Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer und Limited-
Manager nicht rentenversicherungspflichtig.
Aufatmen kann die Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer und Limited-Manager in über
800.000 mittelständischen Unternehmen Deutschlands. Trotz rechtskräftigem
Bundessozialgerichts-Urteil (BSG) droht diesem Personenkreis künftig weder die
Sozialversicherungspflicht noch stehen den betroffenen Arbeitgebern teilweise
existenzbedrohende Beitragsnachforderungen seitens der Deutschen Rentenversicherung ins Haus. „Die Kuh ist vom Eis“, begrüßt Wilfried Koch, Leiter des Kerpener Instituts für
Sozialversicherungsprüfung (ISP), den Beschluss der Deutsche Rentenversicherung Bund
(DRV Bund). „Mit dieser Entscheidung“, so Koch, „stellt sich der DRV Bund - vormals BfA
- bewußt gegen die Entscheidung des 12. BSG-Senats vom 24.11.2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R) zur Rentenversicherungspflicht von selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern.
Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger genügt es, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Demzufolge ist entscheidend, wie viele sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer die Gesellschaft beschäftigt und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Wesentliches Merkmal für einen nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist, ob dieser bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erheblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens hat“.
So sind seit dem 01.01.1999 alle die selbstständig tätigen Personen in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig, die selbst keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dazu zählt
auch die selbstständige Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigung in einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft (z. B. der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).
Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt
werden.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft bedarf es dagegen einer solchen gesetzlichen Klarstellung nicht. Unabhängig von der BSG-
Entscheidung bleibt bei diesem Personenkreis alles beim alten.
Mit seinem Urteil vom 24.11.2005 vertritt der 12. Senat des Bundessozialgerichts hingegen
die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern die Verhältnisse des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers Kriterium seien. Dies hätte dann zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig würden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.
Damit unterliegt, so der 12. BSG-Senat, der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst der
Rentenversicherungspflicht und hat entsprechende Beiträge zu entrichten. Dafür kann er im
Gegenzug eine staatliche Rente oder ggfs. eine Erwerbsminderungsrente erwarten. Gegen
Erwerbslosigkeit ist er jedoch nicht versichert.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begrüßt ebenfalls die Entscheidung der
Deutschen Rentenversicherung Bund, das BSG-Urteil zunächst als Einzelfallentscheidung
aufzufassen und damit für die Deutsche Rentenversicherung, als Revisionskläger des
Verfahrens, noch nicht als generell bindend anzusehen.
„Rechtssicherheit“, darauf weist ISP-Institutsleiter Koch ausdrücklich hin, „besteht nur im
Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. Dabei kann eine
nichtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch im nachhinein festgestellt und
anerkannt werden. Betroffene Beschäftigte, die bislang selbst über zurückliegende
Beschäftigungszeiten noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid ihres
Sozialversicherungsträgers vorliegen haben, sollten ebenfalls ihren früheren Status prüfen und per rechtsmittelfähigem Bescheid feststellen lassen. Für die Durchführung des Antrags- wie auch das Widerspruchsverfahren ist die Mitwirkung eines Fachanwaltes, Renten- und
Fachberaters unerlässlich. Wer als Steuer- oder Wirtschaftsberater diese Überprüfung für
seinen Mandanten vernachlässigt oder sich ohne Fachbeistand daran selbst versucht, haftet für Versäumnisse und Fehlschläge“.
(Quelle: Institut für Sozialversicherungsprüfung )
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