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Achtung: Neue Werbevorschriften!

Seitdem die neue Fassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten ist, sind einige gängige Werbemaßnahmen verboten. Dies kann für Werbetreibende teuer werden, wenn sie nicht ausreichend über das Wettbewerbsrecht informiert sind. Was man in Werbung und Direktmarketing nun darf oder nicht, zeigt der neue Haufe Taschenguide ‚Rechtssichere Werbung’ von Dr. Christian Rauda. Der Leser erhält einen Gesamtüberblick über das neue UWG und zahlreiche rechtliche Tipps und hilft, typische Fallen zu identifizieren. – Über die wesentlichen Änderungen im UWG befragten wir Dr. Rauda.

GründerMagazin online:
Herr Dr. Rauda, was sind die wesentlichen Änderungen im neuen UWG?

Dr. Rauda:
Das neue UWG hat eine deutliche Verschärfung des Wettbewerbsrechts mit sich gebracht. Es gibt jetzt eine sogenannte schwarze Liste von 30 Verhaltensweisen, die in jedem Fall als irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken eingestuft werden und auf jeden Fall verboten sind. Wenn eine Werbemaßnahme eines Unternehmens unter die schwarze Lise fällt, ist sie also ohne Wenn und Aber unzulässig und durch Wettbewerber angreifbar. Der Inhalt der schwarzen Liste ist vielfältig. Er reicht etwa von der unberechtigten Verwendung von Gütezeichen über Lockangebote bis hin zu strengen Regeln für Gewinnspiele. Eine weitere wichtige Neuregelung besteht darin, dass die Verwendung nichtiger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Wettbewerbsverstoß eingeordnet wird. Ferner wurde der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts ausgedehnt, so dass die Regeln des UWG nun auch für Handlungen vor und nach Vertragsabschlussgelten, also auch für die Serviceerbringung und Garantieabwicklung. Selbst die Forderungseintreibung bei säumigen Schuldnern wird nun vom Wettbewerbsrecht erfasst.

GründerMagazin online:
Wie wirkt sich das auf den realen Unternehmeralltag aus?

Dr. Rauda:
Die Novelle wirkt sich stärker auf Unternehmen aus, die im B2C Bereich aktiv sind, da die schwarze Liste nur auf Handlungen gegenüber Verbrauchern Anwendung findet. Die Regeln für das B2B Geschäft wurden zwar auch verschärft, jedoch nicht in gleichem Maße. Ich gehe davon aus, dass es in Zukunft noch mehr Abmahnungen wegen der Verwendung nichtiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben wird, übrigen auch im B2B Bereich. Unternehmen sollten daher die von ihnen verwendeten AGB von versierten Anwälten überprüfen lassen, um nicht Opfer von Abmahnungen zu werden. Insgesamt wird das Klima rauer werden, da mit dem neuen UWG die sogenannte Bagatellschwelle abgeschafft wurde. Früher wurden unerhebliche Verletzungen des Wettbewerbsrechts nicht geahndet. Damit ist jetzt Schluss.

GründerMagazin online:
Was müssen KMU beachten um weiterhin Botschaften senden zu können?

Dr. Rauda:
Jeder Unternehmer, insbesondere Gründer die im B2C Bereich tätig sind, sollte die 30 Verbotsklauseln aus der schwarzen Lise kennen und idealer Weise eine Kurzkommentierung der Vorschriften in meinem Taschenguide oder an anderer Stelle lesen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind oft die Achillesferse eines Unternehmens, da sie von jedem Wettbewerber im Netz auf nichtige und damit wettbewerbswidrige Klauseln durchforstet werden können. Hier sollten Gründer ihre Bedingungen wasserdicht formulieren lassen. Die Novelle des Wettbewerbsrechts ist darüber hinaus für Gründer eine Anlass, sich generell in kompakter Form mit den Regeln des Werberechts vertraut zu machen, um ihre Werbung in Zukunft rechtssicher zu gestalten.. Die investierte Zeit lohnt sich, da sie sich so vor bösen Überraschungen schützen können.

GründerMagazin online:
Danke für das Gespräch.

Links zum Thema:

www.graef.eu/dr-christian-rauda-en.html

Hier gibt’s das Buch zu kaufen:
www.haufe.de/shop/productDetails?orderNo=E00977&listContext=searchhitlist


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