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Mit dem Fiskus richtig verhandeln

Dienstag, 10.03.2009
Steuerschulden sind nicht nur für Zumwinkel und Co. verhandelbar. In vielen Finanzbehörden wächst der Zeit- und Kostendruck. Übersteigt der Verwaltungsaufwand den zu erwartenden steuerlichen Ertrag, erhöht sich auch die Kompromissbereitschaft des Fiskus. Im Rahmen einer "tatsächlichen Verständigung" lassen sich außergerichtliche Einigungen erzielen. Was bislang vor allem großen Steuerverfahren vorbehalten war, kann nun in breiter Form Anwendung finden. Die Rahmenbedingungen regelt ein BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (IV A 3 - S 0223/07/10002).

Im Mittelpunkt steht immer die Ermittlung eines steuerlichen Sachverhaltes. Fehlen etwa durch einen Einbruch oder Datencrash wichtige Unterlagen, wird eine Einschätzung enorm schwierig. Sachverhalte lassen sich oft nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand rekonstruieren und beurteilen. Verhandelt in diesen Fällen der Steuerschuldner mit dem Finanzamt, sind vielfach Lösungen zu erzielen, die für alle Beteiligten vorteilhaft sind. Der Steuerschuldner vermeidet dadurch eine Schätzung des Fiskus, die sich in der Regel als nachteilig erweist. Beiden Parteien bleiben zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen mit ungewissem Ausgang erspart. Selbst bei einem bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren ist noch eine einvernehmliche Einigung möglich.

Privatleute und Firmen gewinnen durch die "tatsächliche Verständigung" eine attraktive Handlungsoption. Doch auch das Verhandeln mit dem Fiskus will gelernt sein. "Auf Seiten des Finanzamtes sitzt oft ein versierter Verhandlungspartner", betont DHPG-Wirtschaftsprüfer Klaus Altendorf. "Steuerschuldner sollten aber nie die Nerven verlieren." Von großer Bedeutung sind immer ein besonnenes Vorgehen und vor allem das richtige Timing. Nur wer systematisch und geschickt verhandelt, kann alle Potenziale ausschöpfen.

Kooperation statt Konfrontation
Wer den Dialog mit dem Fiskus sucht, kann durchaus profitieren. Eine "tatsächliche Verständigung" kann steuerliche und strafrechtliche Folgen abmildern. Die DHPG-Berater empfehlen, die einvernehmliche Einigung als strategische Option zu berücksichtigen und im Bedarfsfall gezielt einzusetzen.

1. Voraussetzungen prüfen: Gegenstand ist nicht die Klärung zweifelhafter Rechtsfragen, sondern allein die Sachverhaltsermittlung in einem konkreten Steuerfall. Erfordert die Aufklärung einen unverhältnismäßig hohen Zeit- und Arbeitsaufwand, zeigt sich der Fiskus häufig dialogbereit. Wer frühzeitig einen erfahrenen Steuerexperten hinzuzieht, verschafft sich eine optimale Verhandlungsposition.

2. Folgewirkungen überdenken: Unvollständige oder falsche Aussagen können eine Einigung verhindern. Bereits geschlossene Vereinbarungen sind aus diesen Gründen nachträglich anfechtbar. Widerspricht ein Verhandlungsergebnis allgemeinen Erfahrungswerten, ist die Einigung grundsätzlich unwirksam. Deshalb sind wahrheitsgemäße Angaben und die sorgfältige Prüfung aller Details unerlässlich.

3. Rechtskraft sichern: Nicht jeder Beteiligte kann eine rechtskräftige Vereinbarung abschließen. Mit einem Außenprüfer getroffene Vereinbarungen sind nicht bindend, da sein Verantwortungsbereich nur die Steuerberechnung umfasst. Seitens der Finanzbehörde sind meist der Vorsteher oder der zuständige Sachgebietsleiter entscheidungsbefugt. Eine wirksame Einigung erfordert eine persönliche Anwesenheit.

www.dhpg.de

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