Der Europäische Gerichtshof ist mit seinem Urteil 'Inspire Art' einen wichtigen Schritt in Richtung der Niederlassungsfreiheit gegangen. Dem Unternehmer der in einem anderen Mitgliedsstaat eine Gesellschaft gründet, muss demnach das Ausüben der Geschäftstätigkeit in Deutschland unter Anerkennung ihrer Gründungsform erlaubt werden.
Bei der englischen Limited, beispielsweise ist daher der Zuzug durch Nutzung einer Niederlassung in Deutschland unter Beibehaltung ihrer Rechtsform möglich. Sie müssen allerdings in der Form ihres Gründungsrechts anerkannt werden, auch wenn die Gründung in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgen sollte um die strengen Vorschriften des Aufnahmestaates Deutschland zu umgehen. Gegenüber der deutschen GmbH bietet die Rechtsform der Limited folgende Vorteile:
• Gründung ist kostengünstig (259 Euro)
• kein Stammkapital notwendig
• Eintrag ins Handelsregister erfolgt schnell
Was bei einer Limited allerdings zu beachten ist, erläutert Dr. Silja Maul, als nationale Expertin bei der EU Kommission tätig, wie folgt:
Zwar gründet der Gesellschafter unter einfachen Bedingungen, doch bewegt er sich im englischen Recht und dies beinhaltet Pflichten, die teilweise weitreichender im Vergleich zu denjenigen des deutschen Rechts sind. So benötigt die Limited ein registriertes Büro in England, an dem die wesentlichen Dokumente aufzubewahren sind. Das bedeutet ein Auseinanderfallen des Gründungssitzes und dem Ort des Geschäftsbetriebes , bei dem man sich die Frage stellt, wie weit nun das Gesellschaftsstatut , etwa im Bereich der Haftungsanknüpfung in der Insolvenz reicht. Zudem finden verschiedene Vorschriften zur Kapitalerhaltung Anwendung: die Kapitalherabsetzung kann nur unter Einbeziehung eines Gerichts durchgeführt werden. Bei einer Vermischung von Privat- und Gesellschaftsvermögen kommt es zu einer Haftung des Gesellschafters. Aufgrund des Fehlens des Mindestkapitals werden häufig persönliche Garantien der Gesellschafter mit Blick auf die Vergabe von Darlehen verlangt. Rechtstreitigkeiten werden häufig in England zu führen sein, selbst wenn sich ein deutscher Gerichtsstand begründen ließe, hätte das deutsche Gericht englisches Recht anzuwenden.
Ob nun GmbH oder die englische limited, eine Hinwendung zu anderen Rechtsformen sollte nach eine ausführlichen Beratung über das Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates getroffen werden.
www.ihk-berlin24.de