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Kleine Genossenschaft eröffnet besonders für Existenzgründer neue Chancen

14.01.08 - Das Genossenschaftsgesetz eröffnet nun die Möglichkeit, eine 'kleine Genossenschaft' mit mindestens drei und höchstens 20 Mitgliedern unter erleichterten Bedingungen zu gründen.
Die Genossenschaftsgesetz-Novelle vom August 2006 bringt nicht nur Änderungen für bestehende Genossenschaften mit sich, sondern eröffnet auch weitere Möglichkeiten und echte Alternativen im Gesellschaftsrecht bei der Gründung neuer Genossenschaften, eben der kleinen Genossenschaft. Nach altem Recht war für die Gründung einer Genossenschaft die Mindestzahl von 7 Mitgliedern erforderlich. Darüber hinaus musste der Vorstand immer aus mindestens 2 und der Aufsichtsrat aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Daneben war die Generalversammlung oder die Vertreterversammlung das größte Organ der Genossenschaft. Die Gründung vieler Genossenschaften scheiterte bereits an der Gründungsmitgliederzahl von sieben Personen.

Daneben litten die kleinen Genossenschaften unter der Überfrachtung durch die Organe von Vorstand und Aufsichtsrat, so dass im Prinzip jedes Mitglied Organträger war. Das neue Genossenschaftsgesetz eröffnet nun die Möglichkeit, eine 'kleine Genossenschaft' mit mindestens drei und höchstens 20 Mitgliedern unter erleichterten Bedingungen zu gründen. Gemäß § 9 Genossenschaftsgesetz (GenG) braucht die 'kleine Genossenschaft'nur einen Vorstand und kann auf den Aufsichtsrat verzichten. Die Generalversammlung nimmt die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr. Ein von der Generalversammlung gewählter Bevollmächtigter vertritt gemäß § 39 GenG die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Die vereinfachte Organisation von Vorstand und Generalversammlung entspricht der allseits bekannten Organisation bei der GmbH von Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung.

Die kleine Genossenschaft ist wegen der geringen Mitgliederzahl und der einfachen Struktur jetzt auch für Freiberufler, Landwirte und Gewerbetreibende eine interessante Alternative zur GmbH, Partnerschaftsgesellschaft bzw. BGB-Gesellschaft. Die ersten kleinen Genossenschaften sind bereits gegründet und erfolgreich tätig. Anders als bei der GmbH ist bei der Gründung der kleinen Genossenschaft kein notarieller Vertrag nötig. Die Übertragung des Geschäftsguthabens, Beitritt oder Austritt der Mitglieder erfolgen durch Beitrittserklärung und privatschriftliche Übertragung ohne notarielle Beurkundung. Es gibt bei der Genossenschaft kein Stamm- oder Mindestkapital und aufgrund der Gesetzesnovelle kann sie jetzt auch einen kulturellen und sozialen Förderzweck haben.
Neben diesen praktischen und organisatorischen Vorteilen bietet auch die kleine Genossenschaft die besonderen Vorteile der Rückvergütung und der Steuerbefreiung im landwirtschaftlichen Bereich nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 Kapitalsteuergesetz (KStG) sowie die Möglichkeit der gemeinnützigen Genossenschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Wegen den neuen Möglichkeiten und den bekannten steuerlichen Vorteilen sieht der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) die kleine Genossenschaft auch als Alternative bei der Beratung durch die Banken im Bereich der Existenzgründung. Sie kann künftig im Beratungsangebot der Banken eine dauerhafte Rolle spielen. Da die kleine Genossenschaft auf einen überschaubaren Personenkreis zugeschnitten ist, umfasst die Satzung lediglich 7 Paragrafen, so dass sie handlich und übersichtlich ist. (agrarheute.com)

 

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